VII. Was ist der Unterschied zwischen Rigorosum und Disputation?

Im Rigorosum müssen Sie zwei mündliche Prüfungen ablegen: eine im Hauptfach, eine im Nebenfach. Im Hauptfach dauert die Prüfung etwa 75, im Nebenfach etwa 45 Minuten. Im Zulassungsantrag (bei der Anmeldung zur Prüfung, siehe Frage Nr. 17) müssen Sie pro Fach jeweils einen (habilitierten) Prüfer vorschlagen. Zur Themenvereinbarung wenden Sie sich dann an die entsprechenden Prüfer.

Im Unterschied zum Rigorosum ist die Disputation eine hochschulöffentliche Prüfung, in der Sie Ihre Dissertation vorstellen und sich einer Fachdiskussion mit Ihren Prüfern stellen: Zunächst müssen Sie ein 15-minütiges Referat zu Thesen halten, die überwiegend Ihre Dissertation betreffen. Die anschließende Fachdiskussion geht vorwiegend auf Themen und Fragen ein, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen, und soll sich auch auf die beiden Fächer der Promotion erstrecken. Die Prüfungskommission besteht dabei aus dem Betreuer der Dissertation und zwei weiteren habilitierten Prüfern, insgesamt müssen beide Fächer der Promotion vertreten sein. Im Zulassungsantrag zur Promotion (siehe Frage Nr. 17) können Sie Vorschläge machen, bei welchen Prüfern Sie Ihre Disputation ablegen möchten.

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http://www.germanistik.uni-muenchen.de/studium_lehre/docphilol/docphilfaq/index.html

 

Mündliche Prüfung
(Rigorosum oder Disputation)

(1) Die mündliche Prüfung kann nach Wahl des Kandidaten als Rigorosum (Abs. 3 bis 5,) oder Disputation (Abs. 6 bis 8) abgelegt werden.

(2)
1. Der Kandidat wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur mündlichen Prüfung mindestens eine Woche vor Beginn der ersten Prüfung schriftlich geladen.
2. Dabei werden ihm die Namen der Prüfer unter dem Vorbehalt mitgeteilt, dass sich durch Erkrankung oder dienstliche Verhinderung Änderungen ergeben können; die Wünsche des Kandidaten bezüglich der Prüfer sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3) Das Rigorosum dauert im Hauptfach etwa 75, im Nebenfach etwa 45 Minuten.

(4)
1. Nach Annahme der Dissertation bestellt der Vorsitzende des Promotionsausschusses für jedes gewählte Fach einen Prüfer aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Lehrpersonen.
2. Die zwei Teile des Rigorosums sind bei zwei verschiedenen Prüfern abzulegen.
3. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
4. Jeder Prüfer bestellt für seine Prüfung einen Beisitzer, der Hochschullehrer oder promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter sein muss.
5. Zum Rigorosum sollen Studenten und Doktoranden des jeweiligen Prüfungsfaches nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen werden.

(5)
1. Jede der beiden mündlichen Prüfungen des Rigorosums wird bei Bestehen mit einer Note gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 bewertet; Zwischennoten sind nicht zulässig.
2. Aus beiden Noten wird bei gleicher Gewichtung der Fächer das auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnete arithmetische Mittel als Gesamtnote für das Rigorosum festgelegt.

(6)
1. Die Disputation ist hochschulöffentlich und soll mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten dauern.
2. Der Bewerber hält ein 15-minütiges Referat zu Thesen, die überwiegend seine Dissertation betreffen.
3. Die anschließende Fachdiskussion geht vorwiegend auf Themen und Fragen ein, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen, und soll sich auch auf die beiden Fächer der Promotion erstrecken.

(7)
1. Nach Annahme der Dissertation bestellt der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Prüfungskommission, die sich aus dem Referenten, der gleichzeitig den Vorsitz innehat, und zwei weiteren prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultäten gemäß § 1 Abs. 1 zusammensetzt.
2. Insgesamt müssen die beiden Fächer der Promotion vertreten sein; § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
3. Die Prüfungskommission kann um einen Beisitzer erweitert werden, der Hochschullehrer oder promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter sein muss.

(8)
1. Die Disputation wird bei Bestehen mit einer Note gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 bewertet.
2. Die Prüfer sollen sich auf eine Note einigen; Zwischennoten sind nicht zulässig.
3. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, wird aus den vorgeschlagenen Noten der Prüfer das auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnete arithmetische Mittel als Note für die Disputation festgelegt.

(9) Über den Ablauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern und gegebenenfalls vom Beisitzer zu unterzeichnen ist.

Ãâó: Promotionsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Grade des Dr. phil. und Dr. rer. pol. vom 1. März 2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. August 2012.

http://www.uni-muenchen.de/studium/studienangebot/studiengaenge/nebenfachw_mag/promord/fassung_2005/p-a/09dp-2005-o00.pdf

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